RECHTSANWALT PARIS - Haftpflichtrecht - Körperschäden aus Verkehrsunfälle

Maître Dominique Alric
27 rue la Boëtie
75008 Paris

Immaterielle Schäden (vor der Konsolidierung)


  • Vorübergehende, funktionnelle Defizite (déficit fonctionnel temporaire): persönliche Beeinträchtigung des Opfers zwischen dem Ereignis und der Konsolidierung, es handelt sich auch um den Verlust der Lebensqualität und gewöhnlicher Freude des täglichen Lebens. Dies gilt nicht nur für Berufstätige, sondern ebenso für Rentner, Auszubildende, Schüler und Studierende
  • Schmerzensgeld (im engeren Sinne): es handelt sich um die Abgeltung für die erlittenen Schmerzen. Das Schmerzensgeld wird vom beauftragten Arzt auf einer siebenstufigen Skala beziffert und entsprechend entschädigt.
  • Zeitweiliger ästhetischer Schaden auf einer siebenstufigen Skala: Bemessungskriterien sind vor allem Geschlecht, Alter, Familienstand und Beruf des Geschädigten.



Immaterielle Schäden (nach der Konsolidierung)


  • Permanente Defizite (Dauerschäden): gemeint sind andauernde Beeinträchtigungen körperlicher oder psychischer Funktionen, aber auch dauernde Schmerzen (und des Verlustes der Lebensqualität. Diese Schadensposition ist rein pesönlicher Natur.
  • Freizeitaktivitäten: es handelt sich um den Verzicht oder die Einschränkung sportlicher Aktivitäten oder Freizeitbeschäftigungen
  • Dauerhafter ästhetischer Schaden / Entstellungsschaden: dieser Schaden wird in concreto auf einer siebenstufigen Skala beziffert (Narbe, Amputation)
  • Sexuelle Beeinträchtigungen: der Sachverständige beurteilt die unfallbedingte organische/funktionelle Beeinträchtigung
  • Beeinträchtigte Chancen auf Familiengründung



Seelische Schmerzen bei Verlust von nahen Verwandten (préjudice d’affection)


Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet nach dem Verwandschaftsgrad und der Tatsache, ob der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen in Wohngemeinschaft lebte.

Darüberhinaus sind nach der sogenannten „Nomenclature Dintilhac“ nunmehr nicht nur die nahen Angehörigen (Verwandten) betroffen, sondern auch Personen, die eine gefühlsmäßige Bindung zum Verstorbenen nachweisen können, eventuell sogar Personen, die an der Seite eines Schwerverlezten während der Krankheit tätig waren.